Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Achter Band (1771)
- Issue
- Achtzehntes Stück (1771)
- Date
- 1771-01-01
- Page
- Seite 280 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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r§o »X« 22 sey, so bemächtigen sie sich seiner Person, und klagen ihn als einen Mörder an. AUcin die Obrigkeit kann auf eine solche Anklage den vermeinten Mörder nicht zum Tode vcrurtheilen; denn wenn dieß geschehen soll, so müssen die Ankläger mit eignen Augen gesehen haben, wie die» ser seinen Feind enrleibet hat. Bloße Muthmaßungen sind dazu nicht hinlänglich, wenn sie auch noch so stark sind. Denn kann der, welchen man für den Mörder hält, nicht auch ein Freund von dem Erschlagnen seyn, welcher demselben zu Hülfe geeiler, und da er ihn niit dem Schwerde durchstochen gefunden, dieses aus dem Leibe seines blutigen Freundes herausgezogen habe, in der guten Meinung, sein Leben auf diese Weise vielleicht noch zu retten? — Alle Laster, die Jemand aus Zwang thun muß, werden gleichfalls nicht mit dem Tode bestraft; nur allein der Blutschänder ist von diesem Gesetze ausgenommen: denn wenn er gleich vorgiebt, er sey zu einer so greulichen That gezwungen worden, so entschuldiget ihn dieses doch nicht; sondern er muß sterben. — Der, « welcher einmal den Tod offenbar verdienet hat, darf auf keine Weise von der Obrigkeit begnadiget werden: denn die Schrift sagt ausdrücklich: „Schone ihn nicht!" — Beyde Partheyen, wenn gleich die eine vornehm, und die andere gering ist, sollen vor Gerichte einander gleich gehalten werden, so lange bis der Streit entschieden ist. —