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Der Jude · 1771-01-01 · Dreyzehntes Stück (1771) · p. Seite 199

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Journal
Der Jude
Volume
Achter Band (1771)
Issue
Dreyzehntes Stück (1771)
Date
1771-01-01
Page
Seite 199 (sequence 7)
Language
German
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OXO iy- Tagelöhner, und anderen dahin gehörigen Sache». Er enthält in allen 7 Gesetze, nämlich z Ge- und 4 Verbote, die in folgender Ordnung daselbst stehen: i).Die Obrigkeit ist verbunden, die Streitigkeiten zu entscheiden, welche sich unter allen Arten von Tagelöhnern und Mischlingen ereignen können, nach 2 Mos. 22, io. „Ein Eid des Herrn soll zwischen beyden seyn." s) Dem Tagelöhner, oder einem jeden, der sonst um Lohn arbeitet, ist man schuldig, seinen verdienten Lohn zu rechter Zeit, und noch an eben demselben Tage zu entrichten, nach 5 Mos.24, i;. ,;Du sollst ihm seinen Lohn noch an eben dem Tage geben." Z) Dem Arbeiter in Weinbergen, Acckern und Garten, ists erlaubt, so lange er arbeitet, von den Früchten derselben etwas zu genießen, nach 5 Mos. 2g, 25.26. „Wann du in den Weinberg deines Nächsten hingchest, so kannst dn so viel Trauben als du wilst, j« deiner Sättigung essen." — 4) Des Arbeiters Lohn soll nicht zurück, oder aufgehalten werden, nach z Mos. 19, iz. „Der Lohn des Tagelöhners soll bey dir nicht bis an den andern Morgen bleiben/, z) Währender Arbeit soll der Tagelöhner weder im Weinberge, noch im Felde van den Früchten desselben essen, sondern nur in den Ruhestunden ist es. erlaubt, nach 5 Mos. sz, r;.

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