Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Achter Band (1771)
- Issue
- Erstes Stück (1771)
- Date
- 1771-01-01
- Page
- Seite 15 (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2577043-2577055-9903557--3099-2579999- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
L4 »X» L-K '5 von dem ihm gegebnen wieder zurück fordern. —- Sonderbar ist es, daß, wenn einer von dem andern ein Geschenke mit den gehörigen Formalitäten annimmt, und es nachher doch nicht haben will, daß, alsdenn dasselbe nicht wieder seinem ersten Besitzer, sondern dem ersten besten anheim fällt, welcher sichs zueignet. — Wenn Anden seinem Bruder Simeon ein Geschenke von i oo Thlr. machen will, und es ihm durch den dritten Wann, Levi, mit den Worten übersendet: Gieb diese roo Thlr. meinem Bruder Simeon, oder nimm sie für ihn an, so ist die Schenkung richtig, und «nwiederruflich. Spricht er aber nur: Trage diese 100 Thlr. zu dem Simeon hin, so kann die Schenkung allemal wieder von dem Rüben aufgehoben, und umgestoßen werden. —. . " Ueberhaupt ist bey einer /eben Schenkung nöthig, daß sie öffentlich, und in Gegenwart zweeer Zeugen geschieht. — Daher müssen, so oft ein Schenckungs-Jnstrument verfertiget wird, unter andern auch dieseMorte ^darinnen stehen, daß der Schenkende denen Zeugen auf öffentlichen Plätzen und Märkten gesagt habe, er 'wolle die Schenkung öffentlich verrichten. Wenn deswegen jemand seinem Nächsten, etwas zu schenken gedächte, und z. E. zu den zween gegenwärtigen Zeugen spräche: Ich will dem und dem