Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Achter Band (1771)
- Issue
- Erstes Stück (1771)
- Date
- 1771-01-01
- Page
- Seite 13 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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OX» 'S sich ihrer bemächtiget, eigentümlich zu gehören. H)ild, es mag nun in Wäldern und Feldern, die ihre eignen Besitzer haben, gefangen werden oder nicht, kann sich der Fangende, mit allem Rechte anmaßen, es müßte denn seyn, daß der Eigentümer just zu der Zeit, da erS fangen wollte, erschiene, und ihm diese Freyheit untersagte. — Die Güter eines pxoselyten, welcher in seinem neuen Stande keine Kinder zeugt, kommen dem zu, welcher sich dieselben nach dessen Tode so gleich zu erst zueigttek. — Cap. 2. Bestimmt sehrgenau,undpänctlich, auf was für Art, man sich in den Gütern eines andern festsetzen, und davon Besitz nehmen könne. - Finden sich unter den eigentümlichen Sachen eines prostlMn, auch Pfänder, auf welche er andern Juden geliehen hat, so muß sie der, welcher sich dieser Sache anmaßet, an den rechtmäßigen Besitzer wieder ausliefern. Derer erwachsenen Sclaven , die der Proselyt hinterläßt, kann sich niemand bemächtigen: denn sie sind nach dem Tode ihres Herrn frey; da hingegen die Sclaven, welche noch kein männlich Alter erreicht haben, dem zurückgelaßnen Viehe gleich zu achten sind, und also dem angehören, welcher sie' sogleichmach dem Ableben ihres ersten Besitzers in Anspruch, nimmt. Gehet das Gerücht, daß ein Proselyt ohne Kinder verstorben sey, und es maßet sich dessen Güter so gleich ein anderer an , so kann er sich so lange im Besitze derselben erhalten, bis