Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Siebenter Band (1771)
- Issue
- Zwanzigtes Stück (1771)
- Date
- 1771-01-01
- Page
- Seite 314 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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-4 OX» 44 Cerimonie geendiget, und die Richter mit den Aeltesten und Priestern giengen, nachdem sie vorher, wie einige behaupten, die Kuh hatten einscharren lassen, mit ruhigen Herzen wieder nach Hause. — Wenn zwo Städte gleich weit von dem Tobten entfernet waren, so wurde dem ohngeachtet doch nur eine Kuh geschlachtet, die aber von beyden zugleich gekauft, und auf die nur jetzt beschriebene Art an den Ort ihrer Hinrichtung gebracht werden mußte, da denn die Richter aus beyden Städten noch folgende Worte dazu sprachen: Ist diese Stadt die nächste, so gehöret auch ihr die Kuh zu, und die Bürger der zwoten Stadt haben ihr ihr Antheil geschenkt. Ist aber diese die nächste, so sey die Kuh ihre, indem die Bürger jener Stadt ihr gleichfalls ihren Antheil verehren. Die Stadt Jerusalem , ingleichen solche Städte darinnen nicht 23 Richter waren, oder in welchen heydnische Völker mit wohnten, waren sämmtlich von der nur beschriebenen Cerimonie frey. Ferner wurde dieser Gebrauch nicht bey allen Tobten, die man auf dem Felde fand, beobachtet: denn war es z. E. ein Erhenkter, eini Ertrunkener, oder noch nicht ganz todter, oder unter einem Steinhaufen liegender, desgleichen auch, wenn die, welche der Obrigkeit die erste Nachricht davon brachten, keine glaubwürdigen, und verdachtlose Personen waren, so wurde diese Cerimonie unterlassen. Der Ort, wo die Kuh geschlachtet wurde, durfte niemals wieder