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Der Jude · 1771-01-01 · Zwanzigtes Stück (1771) · p. Seite 306

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Journal
Der Jude
Volume
Siebenter Band (1771)
Issue
Zwanzigtes Stück (1771)
Date
1771-01-01
Page
Seite 306 (sequence 2)
Language
German
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SvS »X» L5 schaffen gewesen seyn, baß man jemanden damle hätte ködken können; da hingegen alles Eisenwerk, auch nicht einmal eine Nadel ausgenommen, für tödklich gehalten werden muß. —» 3 » Ist der Gctödtete nur mit der Hand geschlagen , oder mit dem Fuße getreten, so müssen sie untersuchen, ob die Person des Mörders wohk auch so stark und vermögend sey, jemanden mit einem Handschlage, oder Fußtritte zu entseelen; ob ferner der Gerödtete nicht vorher mir einer Krankheit behaftet, und ob dieselbe nicht etwa tövlllch gewesen sey? " » — 4) Hat einer den andern vom Dache herunter, oder in eine Grube, öder auch in ein Wasser, gestoßen, so muß die Höhe des Daches in Obacht genommen werden: diese muß wenigstens io Fäuste betragen; ferner die Beschaffenheit der Grube und des Wassers, ob man sich ohne Beyhülfe eines andern von selbst wieder daraus retten können, u. d. m. Wenn sich ein Mörder, dem sein Todesurteil noch nicht gesprochen ist) unter andre Mörder mengt, und unter denselben verlieret, so find sie alle von der Todesstrafe frey — Gleiche Bewandniß chatte es mit einem Mörder, dessen Todscklag zwar von zween Augenzeugen, aber nicht zu gleicher Zeit bemerkt, und der Obrigkeit angesagt wurde; oder wenn d,e dabey zugegen gewesenen Zeugen ihn nicht gewarnek hatten, oder sie stimmten nickt in ihren Antworten auf alle ihnen von dem Richter vorgelegre Fragen genau

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