Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Siebenter Band (1771)
- Issue
- Neunzehntes Stück (1771)
- Date
- 1771-01-01
- Page
- Seite 304 (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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- IRI
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Z04 LL «-c» Wer einen Juhett, oder auch nur dessen und seinen eignen Sclaven tödtet, muß wieder sterben. Der Unterschied zwischen eignen , und des Nächsten Sclaven ist dieser: verwundet einer seinen eignen, Sclaven, so ist er von dev Strafe frey, wenn der Vetwnndete länger als 24 Stunden leben bleibt, hat er aber seines Nächsten Sclaven verwundet; so nmß er sterben, und wenn auch der Sclav« in 8 üud mehrern Tagen erst an seiner Wunde stirbt. Hat einer aber seinen eignen Sclaven mit einem Messer, oder andern t ödtlichen Gewehr verwundet, sä glaubt Maimonides, es sey Rechtens, ihn dafür zu tödken, und wann auch der Verwundere erst einige Tage nachher an seinen Wunden sterbe»^ sollte. UW