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Der Jude · 1771-01-01 · Vierzehntes Stück (1771) · p. Seite 209

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Siebenter Band (1771)
Issue
Vierzehntes Stück (1771)
Date
1771-01-01
Page
Seite 209 (sequence 1)
Language
German
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Der Jude. Siebenter Band, Vierzehntes Stück. as vierte Gebot im dritten Abschnitte des zehnten Buchs des lNÄmonides lautet also: Der Aussätzige mußte durch gewisse Zeichen allen Menschen kenntbar feyn, er mußte nämlich mit zerrissenen Kleidern , entblößtem Haupte, üyd bedecktem Munde cinhergehen, nach g B, Mös. 13, 45^ »Der Aussätzige aber, an dem die Plage ist, dessen Kleider sollen zerrissen, sein Haupt entblößet, und das Kind verhüllet werden.'' 5. Der Aussätzige war schuldig,. sich reinigen zu lassen, nach z V. Mos. 3 9. »Wenn an einem Menschen die Plage, des Aussatzes ist, so soll er zum Priester hingebracht werden" 6. Wenn sich der ÄussaHige reinigen ließ , so mußte er sich weiter alle'seine, Haare abscheeren lassen, nach 3 B. Mas. 14, 9. i,Am 7tey Tage soll er sich alle fein^ Hgare von seinem Haupte, von seinem Barte, von seinen Augenbraunen, und alleandre Haare abscheeren lassen." 7. B. 14. St. O 7.

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