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Der Jude · 1770-01-01 · Siebenzehntes Stück (1770) · p. Seite 259

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Sechster Band (1770)
Issue
Siebenzehntes Stück (1770)
Date
1770-01-01
Page
Seite 259 (sequence 3)
Language
German
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AS OXO AS S59 lassen, sondern an dessen Stelle bedienet man sich des Hanfes. Eben so wenig dürfen sie sich dergleichen vermengter Zeuge zu ihrem Hausrathe, Decken über Stüle, oder Matratzen bedienen. Der zwecke Abschnitt, heißet x— twriv Hilchus Mathonos Anni. jim, die Rechte bey dem Verhalten gegen die Armen, enthält 7 Ge-und 6 Verbote. 1) Man soll den Armen auf dem Acker die Winkel stehen lassen, nach 3 Mos. 19, 9. 2) Man soll die Nacherndte auf dem Felde, denen Armen lassen, ebendas. g) Nicht weniger die Garbe, die aus Vergessenheit auf dem Acker liegen geblieben, nach 5 Mos. 24,19. 4) Di« kleinen Trauben im Weinberge soll man als eine Nachlese für die Armen hangen lassen, nach z Mos. 19,10. 5) Auch die einzeln Beeren im Weinberge, nach 3 Mos. 19,10. „Den Armen und Fremdlingen sollst du es lassen." 6) Man soll denen Armen den zehnten Theil statt des zweiten Zehndens im zten und 6ten Jahre entrichten, nach; Mos. 14, 28. „Ueber 3 Jahr sollst du aussondern den Zehenden deines Einkommens." 7) Man soll denen Armen auch andere Allmosen geben, nach 3 Mos. 1;, 8 - n. „Du sollst deine Hand austhun." R 2 8) Ma»

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