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Der Jude · 1770-01-01 · Sechzehntes Stück (1770) · p. Seite 253

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Journal
Der Jude
Volume
Sechster Band (1770)
Issue
Sechzehntes Stück (1770)
Date
1770-01-01
Page
Seite 253 (sequence 13)
Language
German
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LA »x» LA -5s Rechten der Schätz - und Banngelübde, enthält 5 Ge, und s Verbote. r) Wenn jemand die Schätzung eines Menschen gelobet, so soll er den nach dem Gesetze bestimmten Preist geben, nach z Mos. 27, r. „Wenn jemand dem Herrn ein besonder Gelübde khut re. rc. 2) Wenn jemand die Schätzung eines unreinen Thieres gelobet, so soll er dessen Werth bezahlen , nach z Mos. 27, i l. „er soll das Threr darstellen rc. g) Wenn jemand die Schätzung seines Hauses gelobet, so ist er schuldig , es nach dsr Schatzung des Priesters zu bezahlen, nach z Mos. 27,'r 4. „Das soll der Priester schätzen rc. 4) Wer seinen Acker heiliget, ist schuldig, die bestimmte Schatzung davon zu entrichten, nach Z Mos. 27, r b. „Und deine Schätzung soll seyn nach dem Saamen, den er trägt." 5) Wer seine Güter durch eine Banngelübde heiliget , ist schuldig, nach Beschaffenheit der Umstände und der dabey gesprochenen Worte entweder die Güter gänzlich an den Priester abzutreten, da sie denn öffentlich verkaufet werden, oder sie gänzlich zu verderben und zu zerstören, 6) Daß man den verbannten Acker nicht verkaufe, nach z Mos. 27, 28. „Man soll es nicht verkaufen." 7) Der Verbannte Acker dürste auch nicht gelö, set werden , ebendas „Du sollst es nicht zu lösen

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