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Der Jude · 1770-01-01 · Dreyzehntes Stück (1770) · p. Seite 208

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Journal
Der Jude
Volume
Sechster Band (1770)
Issue
Dreyzehntes Stück (1770)
Date
1770-01-01
Page
Seite 208 (sequence 16)
Language
German
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a»r »X» Entbindung auch denen Anverwandten aufkragen. Die Zeit ist ebenfalls gleichgültig, auch den Sabbath nicht ausgeschlossen. Das ist eilierley, ob man den Eid vor sich allein oder in Gegenwart vieler Zeugen geschworen hat, er mag auch so heilig gewesen styn, als er will: auf alle Falle kann er gelöste werden. Hat aber einer den andern schwören lassen, so kann ihm dieser Eid nicht anders als in Gegenwart des andern erlassen werden, und wenn es auch ein anderer Re-! ligionsverwandte wäre. Eben so, wenn er auf > Befehl und mit Vorwissen anderer geschworen! hat, so kann er nicht anders des Eides entlassen werden, außer wenn durch diese Entbindung ein gutes Werk gestiftet werden könnte. — Im siebenten und achten Capitel werden die Eide durchgegangen, die über Geldsachen «nd Diebstäle geschehen. Da aber nur meistentheils die Rede von denen durch den Eid verwirkten Strafen, Bußen, Geißeln, und Sündopfer jst, so überschlagen wir diese Materie. Das neunte und zehnte Eapitel handelt von den Pflichten, der Tüchtigkeit und andern Eigenschaften derer Zeugen die bey dem Eide erfordert werden. tNaimonides zählet io Bedingungen, welche erfordert werden, wenn ein ' Zeuge auf den Schwur soll getrieben werden.—

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