Mannheim
Compact Memory

Der Jude · 1770-01-01 · Dreyzehntes Stück (1770) · p. Seite 194

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Sechster Band (1770)
Issue
Dreyzehntes Stück (1770)
Date
1770-01-01
Page
Seite 194 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
92% known words query
IRI
…/2577043-2577052-9903511--2423-2579360
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

»94 LL *x* tet werden, wenn es untüchtig werden sollte, so ist diese ConNivenz doch betden heutigen Juden aufgehoben, als welche sich für zu unerfahren Haltens um die Zeit der -Versäumnis gleich den Talmudiffkirzu berechnen /daher sie auch nicht die allergeringste Versäumnis erlauben. Hat er das Vieh gehörig geschlachtet, und dasselbe Ml doch nicht sterben, so darf er es mit denselben Messer nicht nochmals schneiden, sondern es muß mit einem Stocke oder Beile vollends getödtet werden. Hat sichs nun zugetra» gen, baß er beym Schlachten. die geringste'Versäumnis stakt finden lassen, und wenn er auch nur erst die Haut durchschnitten hätte , ohne es weiter zu beschädigen, so darf es doch nicht wieder fortgelassen, sondern es muß ausgesa-lachtec und an andere Religionöverwandten verkaufet werden, weil zu besorgen stünde, daß, wenn man es lebendig verkaufte, solches nach geheilter Wünde wieder an die Juden kommen könnte, denen es aber zu genießen, verboten ist. Eben so genau wird bey dem Schächten der Tauben verfahren : Wenn sich von dem Ausreißen der Federn unter dem Halsewo man das Messer ein« fetzen will, ein Tröpfgen Vlut m der Haut zeiget, so ist sie hiermit dem Juden unrein, und er muß ste geschlachtet, einem andern Religionsverwandten überlassen. , 2) .iv'1'7 Droßa, d. i. das Drücken oder Wiegen, weil nach den Lehren der Rabbinen der Schnitt N-QIM BehnUochn Veha-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.