Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Sechster Band (1770)
- Issue
- Dreyzehntes Stück (1770)
- Date
- 1770-01-01
- Page
- Seite 194 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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»94 LL *x* tet werden, wenn es untüchtig werden sollte, so ist diese ConNivenz doch betden heutigen Juden aufgehoben, als welche sich für zu unerfahren Haltens um die Zeit der -Versäumnis gleich den Talmudiffkirzu berechnen /daher sie auch nicht die allergeringste Versäumnis erlauben. Hat er das Vieh gehörig geschlachtet, und dasselbe Ml doch nicht sterben, so darf er es mit denselben Messer nicht nochmals schneiden, sondern es muß mit einem Stocke oder Beile vollends getödtet werden. Hat sichs nun zugetra» gen, baß er beym Schlachten. die geringste'Versäumnis stakt finden lassen, und wenn er auch nur erst die Haut durchschnitten hätte , ohne es weiter zu beschädigen, so darf es doch nicht wieder fortgelassen, sondern es muß ausgesa-lachtec und an andere Religionöverwandten verkaufet werden, weil zu besorgen stünde, daß, wenn man es lebendig verkaufte, solches nach geheilter Wünde wieder an die Juden kommen könnte, denen es aber zu genießen, verboten ist. Eben so genau wird bey dem Schächten der Tauben verfahren : Wenn sich von dem Ausreißen der Federn unter dem Halsewo man das Messer ein« fetzen will, ein Tröpfgen Vlut m der Haut zeiget, so ist sie hiermit dem Juden unrein, und er muß ste geschlachtet, einem andern Religionsverwandten überlassen. , 2) .iv'1'7 Droßa, d. i. das Drücken oder Wiegen, weil nach den Lehren der Rabbinen der Schnitt N-QIM BehnUochn Veha-