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Der Jude · 1770-01-01 · Zwölftes Stück (1770) · p. Seite 191

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Sechster Band (1770)
Issue
Zwölftes Stück (1770)
Date
1770-01-01
Page
Seite 191 (sequence 15)
Language
German
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ZeS OX* Z-U r-r Schlachter'unserer Stadt geben ihm das Zeug« niß, daß er in-Probinmg des Messers und der bringe vollkommen erfahren, und daß. ihm in der Zeit, da er niit ihnen die Schlachthäuser besucht habe, nichts mißlungen und fehlgeschla, gen sey. Daher sich niemand unterstehe, diesen Mann zu verachten, denn meine Hand soll mit ihm seyn, und mein Arm soll ihn stärken und unterstützen, und ich ertheile ihm hiermit Erlaubnis, überall, wo er etwas antrift, zu schlachten und zu visitiren, indem man sich sicher auf sein Schlachten und Visitiren verlassen kann, wenn man auch nicht allein an ihn gebunden wäre. Denn er hat von itzt an auf sich genommen, kein Vieh eher für rein oder koscher zu erkennen , als bis er dessen Lunge wohl besichtiget hat. Ferner , daß er die Lehre vom Schlachten und Visitiren fleißig wiederholen wolle, und zwar die ersten Tage nach diesem Erlaubnißbriefe unausgesetzt, nach dieser Zeit ein Jahr lang alle Monate ein mal; die übrige ganze Lebenszeit ein mal, .welches er nicht übertreten wird. Zum Zeugniße dessen habe ich diesen Beglaubigungsbrief mit meinem Namen unterschrieben und besiegelt re. re. Ein Schlachter hak, ehe er schlachtet, zuerst auf die-Beschaffenheit des Messers Achtung zu. geben, ob es die gehörige Schärfe, oder ob es Scharten habe, und wie dieselben beschaffen, wobey Hauptsächlich auf dreyerley Arten zu sehen sind: Ogres ein Messer, das in der Mirte

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