Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Sechster Band (1770)
- Issue
- Zwölftes Stück (1770)
- Date
- 1770-01-01
- Page
- Seite 189 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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M i8- Mp'-Ql Gepher Gchechiroß Ubedikoß, d. i. das Schlacht — und Bisitirbuch nennen, zusammengetragen zdasselbe muß der Schocher, oder Schlächter ganz auswendig wissen. Es darf sich daher bey den Juden niemand-unterstehen, auch nur den kleinsten Vogel zu schlachten, wenn er nicht von dem Stadt« oder Landrabbi ein Zeugniß hat, in welchen ihm zu schlachten und zu visitiren ausdrücklich erlaubet wird. Ehe wir weiter gehen, müssen wir erinnern, Laß einige Juden, und zwar solche, die, weil sie einzeln herum wohnen, sich keinen eigenen Schlachter Halten können, oder damit sie auf Reisen selbst ein Huhn, odc,r eine Gans abschlachten können , sich in den Rechten vom Schlachten unterrichten lassen, worauf sie ein Zeugniß erhalten, das ihnen erlaubcte Federvieh zu schlachten, Ein solcher heißet auch nur schlechtweg I2MV7 Schocher; da hingegen diejenigen dir sich dem Schlachteramke gänzlich widmen wollen, auch dienen» Bedike oder das Visitiren aus dem Gimnde verstehen müssen, und diesen ist hernach , erlaubt, auch ander Vieh zu schlachten. Ein solcher heißet jIi'QI 12Mtv SchochetUbodeck, dergleichen in jeder Judengemeine für eine gewisse Besoldung gehalten werden. Da auf einen solchen Mann sehr viel ankommt, (denn durch das allergeringste Vergehen kann er nach dem Aussprache des Buchs: Etz Chajim, S. 20. 2i. ganze Gemeinden durch die Sünden die er dadurch unter sie bringet, höchst