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Der Jude · 1770-01-01 · Zwölftes Stück (1770) · p. Seite 181

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Sechster Band (1770)
Issue
Zwölftes Stück (1770)
Date
1770-01-01
Page
Seite 181 (sequence 5)
Language
German
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LS LS izi lich auf einen gewissen Tag einen Siegen über einen Trunk neuen Wein zu sprechen pflegt/ welcher hernach in die andern Fässer gegossen wird. Siehe hiervon Gerfons Talmud S. r;6. Da nun hieraus erhellet, daß das bloße Ayrühren eines' andern Glaubensgenossen denen Juden allen Wein untrinkbar macht, so folget von selbst, daß sie denjenigen, den sie trinken wollen, sich selbst zu bereiten und keltern müssen. Die Art.ihrer Zubereitung wollen wir aus dem , Bodenschatz (kirchliche Verfassung der heutigen Juden, Th. 4. C. 2. Sect. erzählen, welcher die Beschreibung davon aus dem Buche Jsore Dea N. rsz - rz8. genommen hqt. Zuerst muß das Faß, in welches man die Trauben ljeßet, wohl ausgespielet werden. Das Keltern kann von einem Juden oder Christen geschehen. Doch darf der Christ den Wein mit keiner Hand berühren, daher der Jude beständig dabcy bleibt. Der Christ darf auch die Kelter, die vorher auf die gehörige Art ist koscher gemacht worden, nicht allein, sondern in der Gesellschaft eines Juden treten. Noch weniger darf der gekelterte Wein von den Christen eingeführt, oder sonst tractirct werden. Das Keltern selbst geschiehek auf die gewöhnliche Art. WeNn alles, was zum Weine gehöret, verfertiget , und der. Most von denen Juden mit eigner Hand zu Stande gebracht worden, so müssen sie ferner' darauf sehe», daß dieser-koschere Most auch koscher erhalten werde. Wobey sie , M z den«

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