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Der Jude · 1770-01-01 · Zehntes Stück (1770) · p. Seite 155

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Sechster Band (1770)
Issue
Zehntes Stück (1770)
Date
1770-01-01
Page
Seite 155 (sequence 11)
Language
German
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IMMWAW »XO l55 Tradition, daß das erste Verbot das Kochen und das zweite das Esse» betrift. 18) Man soll kein , ans der neuen Frucht vor Ostern gebackenes Brod essen , nach z Mos. 23, 14. „llnd sollt kein neues Brod, noch Korn, noch Sangen zuvor essen bis an den Tag rc. 19) Man soll keinen gerösteten Weitzen oder Korn vor Ostern essen, ebendas. 20) Man sott auch nicht eine Aehre vor der Zeit essen, ebendas. 21) Man sott keine Frucht von jungen Baumen, die nicht 3 Jahre alt sind , ess n, — nach 3 Mos 19,2z. „DreyJahr sollt ihr sie un, beschnitten achten , daß ihr sie nicht esse.t." 22) Man'soll keine Vermischung vom Weinberge essen, nach; Mos. 22, 9. ^deinen Weinberg sollt du nicht mir mancherley besäen" — 23) Matt soll nichts unverzehndetes essen. 241 Man sott keinen s" Jajin rTzeßach d. i. Götzen-Wein trinken, nach 5 Mos 32, 38. „Von welchem Opfer sie Fett aßen , und tranken den Wein ihres Trankopfers.". 2; — r8) Vier Gebote, nach'welchen man die Zeichen , der reinen und unreinen vierfüßigen Thiere, der reinen und unreinen Vögel, der reinen und unreinen Fische, und der reinen und unreinen Heuschrecken, genau und fleißig untersuchen und erforschen soll, nach 3 Mos. n, 2.13.9. 2 t. Die

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