Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Fünfter Band (1770)
- Issue
- Zwanzigtes Stück (1770)
- Date
- 1770-01-01
- Page
- Seite 317 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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LS GXD -817 liche Gesetz verstanden, erkläret und apsgelegt werden müsse. An diese Verordnung sind auch die Profeßionsverwandte und Handelsleute gebunden, und Müimomdes erlaubt ihnen täglich nicht mehr als Z Stunden zur Abwartung ihrer Geschäfte; die übrigen neune sollen sie auf das Studiren wenden, denn, weil sie ihre Geschäfte nicht zur Erwerbung großer Reichthümer, sondern blos zu ihrer und der ihrigen Erhaltung treiben sollen, so hält er z Stunden, die sie zu ihrer Berufsarbeit anwenden , zu diesem Endzwecke für hinlänglich. Statt des Beweises führet er an, daß einige der vornehmsten Gelehrten und Talmudisten, Hvlzhacker und Wasserträger gewesen wären. ( Wie genau sich die heutigen Juden nach dieser Verordnung richten, als unter welchen ein Gelehrter und Gesetzverständiger eine seltene Erscheinung ist/ wollen wir nicht untersuchen.)" . Im zweiten Capttel leget er jeder Gemeine die Schuldigkeit auf, Kinderlehrer zu halten, und setzet als die Strafe der Unterlassung den Bann darauf; daß man die Kinder vom 6ten oder 7ken Jahre an zur Schule halten müsse , daß man darauf zu sehen habe, dieses Geschäfte der Erziehung keinem andern als einen frommen und rechtschaffenen Manne aufzutragen; daß ein solcher unter seiner Aufsicht nicht mehr als'25 Schüler haben dürfe; wo aber ihre Zahl bis auf vierzig stiege, sey er verbunden, einen Gehülfen anzunehmen. Wenn die Zahl vierzig noch über-