Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Fünfter Band (1770)
- Issue
- Sechzehntes Stück (1770)
- Date
- 1770-01-01
- Page
- Seite 241 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Der Jure. Fünfter Band, Sechzehntes Stück. ' > ' > > >>'»->» ' den Pflichten des Traurenden in den ersten 7 Tagen, deren Verzeichniß wir heute beschiieffen werden, gehöret noch, daß er niemanden weder gerissen, noch danken, vor niemanden aufstehen, und wenn der vornehm» ste Rabbi zu ihm katne, auch kein Zeichen der Freude, von sich blicken lassen darf. Denjenigen, welchen das Erdesitzen gar zu beschwerlich fallt, ist erlaubt, ein dünnes Küssen oder Polster unterzulegen. In der Stube darf er keinen Schuh anziehen, ausser derselben ist es ihm erlaub^ Für eine grosse Und insonderheit denen Verstorbenen angenehme Sache wird es gehalten, daß in dem Sterbezimmer Minjan gemacht, d.i. das Morgen- und Abendgebet itt Gegenwart io erwachsener Mannspersonen gehalten werde. Denn als einstens des Rabbi Juda Nachbar, welcher keine Kinder hatte, die um ihn trauern konnten, gestorben, so habe, wie der Talmud erzählet, dieser heilige Rabbi rc> erwachsene Män- 5. B. 16. St. D. ner