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Der Jude · 1770-01-01 · Zwölftes Stück (1770) · p. Seite 191

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Fünfter Band (1770)
Issue
Zwölftes Stück (1770)
Date
1770-01-01
Page
Seite 191 (sequence 15)
Language
German
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L5 EXO Lsr ry' ken noch unterwegens wären, «. s. w. Außerdem eilen sie mit jeder Leiche, sobald sie die Zeichen des Todes an ihr wahrnehmen, so sehr als möglich; und wenn jemand am Freykage stirbt, so kann cs leicht geschehen, daß ein solcher in z Stunden lebendig, todt und begraben ist. Allein Schudt meldet daß die Juden an manchen Orten eine Leiche, die gegen den Freykag Abends, kurz vor dem Einbrüche des SabbvthS gestorben, demohngeachtet s Nachte im Hause behalten müssen. Denn Sabbaths darf sie nach ihren Gesetzen, und Sonntags nach dem Verbote der christlichen Obrigkeit, nicht begraben werden, welches ihnen denn freylich sehr schmerzlich fallen wird. Ob es rathsam sey,mit den Tobten so sehr zum Grabe zu eilen, ist eine andere Frage, von welcher Gchudt also urtheilt: Es ist freylich gar eine böse Gewohnheit, daraus viel Unheil entstehen kann, und durch welche oft ein Mensch, der in einer tiefen Ohnmacht, Mutterstaupe, Schlagflüsse, und andern Todesgleichen Zuständen, für würklich todt gehalten wird, auf eine jämmerliche Art ums Leben kömmt; wie wir denn unter uns Christen, welche doch mit ihren Leichen so eilfertig nicht verfahren, davon traurige Exempel haben, daß man lebendige Personen statt der Leichen begraben hat. Wir wollen mit der Erlaubniß unserer Leser aus der Menge dieser Exempel, die er anführet, etliche zur Erzählung auslesen. Zu Cölln am Rhein soll unter dem Bischofs Willhelm eines Buchdruckers Matches Harnisch Ehefrau, in der Mey«

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