Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Fünfter Band (1770)
- Issue
- Zwölftes Stück (1770)
- Date
- 1770-01-01
- Page
- Seite 177 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Der Hube. Fünfter Band, Zwölftes Stück. ^ey der Behandlung einer Leiche, deren wir zuletzt gedacht haben, soll ein jeder das Seinige mit möglichster Sorgfalt und Ehrerbietung verrichten, und sich zugleich seines Todes erinnern, insonderheit aber dabey des Fluchens und Aankens enthalten, auch sorgen,daß kein Gchickllr, d. i. Trunkener unter ihnen sey. Denn ein solcher war vormals zu den Zeiten des Tempels bey den Opfern zum Gottesdienste, untüchtig. Diejenigen aber die mit den Tobten umgehen, werden eben so angesehen, wie Lohanim, oder Opferpriester; folglich dürfen sie auch keine Betrunkenen unter sich leiden Zn der Abwaschung und Reinigung selbst darf nichs weniger als 9 Maaß, oder so viel als 260 Eyerschaalen in sich fassen, angrwendet werden. Das Wasser aber muß laulicht feyn. Vor der Abwaschung muß deeLeiche unter dem übergebreiteten Tuche gehörig begriffen werden, ob sie etwann ein Pflaster, oder Band, oder Bin- 5. B. l2. St. M de