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Der Jude · 1770-01-01 · Zwölftes Stück (1770) · p. Seite 177

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Fünfter Band (1770)
Issue
Zwölftes Stück (1770)
Date
1770-01-01
Page
Seite 177 (sequence 1)
Language
German
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Der Hube. Fünfter Band, Zwölftes Stück. ^ey der Behandlung einer Leiche, deren wir zuletzt gedacht haben, soll ein jeder das Seinige mit möglichster Sorgfalt und Ehrerbietung verrichten, und sich zugleich seines Todes erinnern, insonderheit aber dabey des Fluchens und Aankens enthalten, auch sorgen,daß kein Gchickllr, d. i. Trunkener unter ihnen sey. Denn ein solcher war vormals zu den Zeiten des Tempels bey den Opfern zum Gottesdienste, untüchtig. Diejenigen aber die mit den Tobten umgehen, werden eben so angesehen, wie Lohanim, oder Opferpriester; folglich dürfen sie auch keine Betrunkenen unter sich leiden Zn der Abwaschung und Reinigung selbst darf nichs weniger als 9 Maaß, oder so viel als 260 Eyerschaalen in sich fassen, angrwendet werden. Das Wasser aber muß laulicht feyn. Vor der Abwaschung muß deeLeiche unter dem übergebreiteten Tuche gehörig begriffen werden, ob sie etwann ein Pflaster, oder Band, oder Bin- 5. B. l2. St. M de

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