Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Fünfter Band (1770)
- Issue
- Siebendes Stück (1770)
- Date
- 1770-01-01
- Page
- Seite 102 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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ror OXG LM cher hierinuen kein NNV1V Mttinche, d. i. erfahrner Mann gewesen, alleine besehen lassen, so darf derselbe' weder das Fleisch noch das Fell davon nutzen, sondern es muß in die Erde verscharret oder begraben werden. Bey dieser Sache find die Juden auch so, ^ütietlich, daß von einem solchem Manne der sich einmal verdächtig gemacht,daß er Fleisch Svn M riem Erstgebdhrnen Drehe, ohne dasselbe vorher, da es noch lebete, gehörig besichtigen zu lassen ,, verkauft hat, hinführo gar kein Fleisch mehr, ja nicht einmal das Fleisch von Hirschen und Rehen,^ noch die ungegerbeten Felle des zahmen Viehes, dürfen gekauft werden. Damit nun aber auch derjenige, welcher das Recht hat, ein solches Vieh, zu besehen, nicht bestochen werden könne-, so haben die Rabbinen verordnet, daß derselbe sich vor die Besichtigung des. Viehes, nichts darf bezahlen lassen, Largegen aber erlauben sie ihn» , Men jährlichen Gehalt dafür anzunehmen, denn sie sagen: Wenn er von einem jedem StüM Vieh, das er besichtigen sollte, ins besondere bezahlet würde, so möchte er, um nur mehr Löhn zu bekommen, das Vieh zu schlachten und zu essen erlauben, und wenn auch gleich -er Fehl an demselben nicht so beschaffen wäre, daß es von Rechtswegen geschlachtet werden dürfte. Die Kohanim oder Priester sind allemal vernichtet, das erftgebohrne Vieh von einem jedkm Juden anzünehmen, und die gehörige Sorge über .sich zu nehmen es unterzubringen und so lange zu ernah-