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Der Jude · 1770-01-01 · Sechstes Stück (1770) · p. Seite 96

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Fünfter Band (1770)
Issue
Sechstes Stück (1770)
Date
1770-01-01
Page
Seite 96 (sequence 16)
Language
German
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9^ tzU »XO LL " Jedoch durfte niemand ein solches Thier länger als sin Monden-Jahr bey sich behalten , es wurde aber doch, wenn es auch einer noch länger bey sich behalten gehabt hält?, und es sonst zum Opfern tüchtig war, noch darzu angenommen, das Jahr aber wurde von dem 8ten Tage der Geburt an gerechnet. Hakteein solches Thier gleich von der Geburt an einen Fehl an sich, so fing man daSi Jahr vom ersten Tage zu zehlen an; es konnte dasselbe auch der Priester sogleich den 8ten Tag nach der Geburt essen. Bekam es während diests Jahres einen Fehl, so konnten sie noch ein Jahr warten, ehe sie es dem Priester gaben. Wurde es zu Ende des Jahres erst feh-l Hrhaft/ so durfte es^ niemand länger als noch 30 Tage bey sich'behalten. öWSLü -WM

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