Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Fünfter Band (1770)
- Issue
- Drittes Stück (1770)
- Date
- 1770-01-01
- Page
- Seite 34 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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44 . LL BE HS be, sondern sich nur zwischen Hänt und dem Fleische befände. Wenn eine Mutter zwey Söhne, sie mögen nun von einem oder zwey Männern gezeuget worden seyn, durch, die Beschneidung gleich Nach einander verlohren hat, und bekömmt hierauf wieder einen Sohn, so hat sie nicht nöthig, denselben zu der sonst gewöhnlichen Zeit beschneiden zu lassen, sondern mag mit der Beschneidung so lange warten, bis derselbe gros und stark genug geworden ist, die Beschneidung auszustchen. .Ebendieses Verzögerüngsrecht kann sich auch der Vater, wenn er zwey Söhne, die ihm von zwey Weibern gekohren worden sind, nach einander durch die Beschneidung eingebüssek hat, in Ansehung des von ihm erzeugten zten Sohnes bedienen. Und weil man glaubt, daß die Schwächlichkeit der Kinder mehr von der Mutter, als des Vaters Naturhekrühre,so wird bey den Juden ferner gc lehret, daß, wenn zwey Schwestern durch die Beschneidung um ihre Söhne gekommen , geseßt auch daß ihnen dieses nur einmahl begegnet wäre, sie hernach gleichfalls nicht mehr nöthig hätten, ihre anderweit gebohrne Söhne in der zarten Kindheit beschneiden zu lassen, weil man nämlich besorgen müßte, daß die schwächliche Natur der Kinder ein Fami-- lienfshler seyn könne , von welchem mithin wohl kein einziges Kind ausgeschlossen seyn möchte. Ist ein Kind gleichsam beschnitten gebohren Wörden, indem es gar keine Vorhaut mit auf die Welt gebracht hat, so braucht dasselbe zwar nicht beschnik-