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Der Jude · 1769-01-01 · Vier und zwanzigtes Stück (1769) · p. Seite 383

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Journal
Der Jude
Volume
Vierter Band (1769)
Issue
Vier und zwanzigtes Stück (1769)
Date
1769-01-01
Page
Seite 383 (sequence 15)
Language
German
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KL OX» KL Z8z Vrücklichen Befehle Gottes eine Frau nach dxr Geburt eines Knableins erstlich 7 unreine Tage zehlen, und nach deren Ablauf sich noch z z. Tage innc halten. In diesen letztem Tagen war sie nun zwar Nicht so unrein, als in den ersten 7 Tagen, dem ohngeachtet aber durfte sie doch nichts heiliges berühren, vielweniger in den Tempel kommen. Bey der Geburch eines Magdgens hingegen ist diese Zeit doppelt verordnet, und demnach mußte die Wöchnerin 14 unreine und 66 reinere Tage abwarten, ehe sie wieder etwas heiliges berühren durfte. Während dieser ganzen Zeit nun, da die Frau ihre Wochen hielt, durste sie gar nicht aus ihrem Hause kommen, und zwar so lange, bis sie ein Opfer zu ihrer Reinigung gebracht Harke. Es bestand aber dieses Opfer bey einer bemittelten Weibsperson, sie mochte nun einen Sohn oder eine Tochter zur Welt gebracht haben, ans einem jährigen Lamme zum Brandopfer, und aus , einer jungen Taube oder Turteltaube zum Sündopfer. War sie hingegen eine unbemittelte Frau, so brauchte sie nur zwey Turteltauben, oder auch blos 2 junge Tauben, die eine zum Brandopfer, und die andre zum Sündopfcr zu bringen. Das Opfern selbst geschähe nun aufdiese Weisel Wenn eine Kindbetterin ihr Opfer bringest wollte, so kam sie ganz früh, io bald in dem Tempel geräuchert und zum Gebete geläutet werdest sollte, begab sich an das Nicanorthor, und wart tete bis die übrigen Weiber auch aukamen. Abeit

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