Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Vierter Band (1769)
- Issue
- Zwey und zwanzigtes Stück (1769)
- Date
- 1769-01-01
- Page
- Seite 342 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2577043-2577046-9903438--1712-2578689- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
342 LU OXO LA Unterredung nur öffentlich, oder imVerborgenen geschehen war. In dem erstern Falle mußte sich der Mann diese Unterredung gefallen lassen, und durste der Frau deswegen das Ehebette nicht versagen, und wenn sie eines Kohen, oder Priesters Frau war, so mochte sie voritzo auch noch von dem Hebeopfer und Erstlingen essen, im letzter» Falle aber, wenn diese Besprechung in Geheick geschehen war, und zwar, wie sich die Juden auszudrücken pflegen, so lange NL'2 N2 als ein Ey gemächlich gekocht und aufgegessen werden kann, so gieng der Mann alsdenn mit dieser Frau nicht mehr alleine um, sondern miethete ihr ein besonderes Haus, und ließ sie daselbst ganz alleine versorgen. Von dieser Zeit an durfte der Mann auch nicht anders als in Gegenwart seiner Kinder oder Hausgenossen mit ihr reden, und wenn sie eine Priesters Frau war, so durfte sie nunmchro die nur erwähnten heiligen Speisen nicht mehr essen; Hierauf gab sie der Mann bey denen Gerichten seines Ortes an, und führte folgende Klage wider, sie: Ich habe meiner Frau die Gemeinschaft mit - - verkochen, sie hat sich aber nichts destoweniger wieder mit ihm imVerborgenen eingelassen; weil sie sich aber dennoch vor keusch ausgiebt, so begehre ich, daß sie das bittre Wasser trinke, damit die Wahrheit dadurch aN den Tag kommen möge. Das Gericht verordnete alsdenn, daß zwey von ihren Candida- -en, oder Expectanten mit diesem Ehepaare zu dem hohen Rache nach Jerusalem hingehen sollten;