Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Vierter Band (1769)
- Issue
- Zwanzigtes Stück (1769)
- Date
- 1769-01-01
- Page
- Seite 320 (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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840 LL »XO ro. Noch an dem Tage, da der Ort zu Abhandlung der ChultZü festgesetzt worden ist,müs- , sen die Richter zu der Iewome, oder dem Wei-- be, weiche loßgesprochen werden soll, hinschicken, und ihr scharf anbefehlen lassen, an den Tag, da diese Handlung vor sich gehen solle, nicht eher zu essen noch zu trinken, bis alles gänzlich vorbey wäre. Anmerkung: Zugleich sollen sie auch die Frau erinnern lassen, daß sie, ehe sie noch vor den Richtern erscheinen würde, ihren Mund wohl - säubern, und über dieses sich wohl hüten möchte, in Gegenwart der Richter weder auszuspeycn, noch auch viel zu reden. Auch sollen Lie Richker noch an diesem Tag sowohl nach dem Weibe als auch der Mannsperson sich genau erkundigen, und wohl untersuchen, ob sie auch zu, dieser Händluug geschickt und alt-, genug sind. . Ungleichen sollen sie auch mit darauf sehen, ob sie beyderseiks im Stande sind, die bey der Handlung, vorkommmende Hebräischen Worte richtig auszusprechen, und auch in einem Athen herzusagen. Nicht weniger sollen die Richter frühmorgens, ehe noch dieHandlung ihrenAnfang nimmt, nochmals sowohl die Ermahnung als auch die Untersuchung und Erkundigung, wovon wir oben schon Erwähnung gethan haben, wieder vornehmen. Die Mannsperson soll auch bebesonders dazu mit angehalten werden, sich noch den Tag' vorher wohl zu baden und zu waschen, und die Nägel von dem Füssen abzuschneiden. H---—----Ä-