Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Vierter Band (1769)
- Issue
- Vierzehntes Stück (1769)
- Date
- 1769-01-01
- Page
- Seite 218 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 91% known words query
- IRI
…/2577043-2577046-9903429--1578-2578563- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Ll8 OXO erster« Falle, darf der Mann noch mit ihr esse» und trinken, und auch aufeinem Bette oder Bank, wenn sie nämlich beyde angekleidet sind, neben ihr sitzen. "Dahingegen aber, muß sich He Frau/ sobald sich bey ihr die monathliche Veränderung äu-- sert, fast als eine verabscheuungswürdige Person, zum wenigsten 12. Tage lang, (wenn sich näm-' lieh ihre Zeit ordentlich und gewöhnlich einstellet,) behandeln lassen. Denn so bald als sie nur die geringste Veränderung davon bey sich verspüret, so ist sie schuldig, solches alsbald ihrem Manne anzuzeigen, und von Stund an müssen sie sich von einander absondern. Hier rechnet die Frau nun aber erstlich;.Tage ab, und diese Heissendieni2 me Niddah, d. i. die Tage ihrer Unreinigkeit. Nach deren Verlauf legt sie sich zwar weisss Wäsche und andere Kleider an, sie muß aberdoch noch 7. andere Tage die 7—^ Jeme Nekijim, das ist, die ReinigungStage, abwarten. Während chieser ganzen Zeit nun-darf der Mannj weder mit ihr scherzen, lachen, noch sonst sich freundlich mit ihr unkerredeN, und wenn sie sa von andern wichtigen Angelegenheiten noth-- wendig mit einander zu reden haben,' so dürfen sie wenigstens einander die Gesichter nicht zu wxnr den. Ueberdieses darf sie der Mann nicht berühren, noch ihr etwas in die Hand geben, oder auch nur zuwerfen, bielweniger aber etwa aus einer SchüMunit ihr essen, oder aus einem Glase trin»" ken, usid wenn sie ja an einem Tische mit einander essen müßten, so soll doch jedwedes sein beson-