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Der Jude · 1769-01-01 · Vierzehntes Stück (1769) · p. Seite 210

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Vierter Band (1769)
Issue
Vierzehntes Stück (1769)
Date
1769-01-01
Page
Seite 210 (sequence 2)
Language
German
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sio . MO Unglück entstehen müsse, als Streit, Zank, Mord und Todrschlag./— Man sehe nach, Birxtorfs Synagoge S. 639. u. 640. Eben so ist auch denen Juden, daß wir dieses hier beyläusig mit erinnern, verbothen, zu einer Christen Hochzeit zu gehen, und daselbst mit zu essen und zu trinken. Denn es heißt im 152. Abschnitt des Tr.Jsore Des: Wenn ein Kuthäer seinem Sohne ein Hochzeitmahl ausrichtet, so ist es einem Israeliten "Nvdr Oster, d. i. verboten, daselbst mit zu essen, und wenn er gleich von dem Seimgen essen, und sich von seinem eigenen Diener dabey bedienen lassen wollte. Und zwar erstreckt sich dieses Verboth auf ganzer zo. Tage, nemlich schon von der Zubereitung zu derHochzeit angerechnet. Ware aber der Jude etwa gar zur Hochzeit mit eingcladen worden, so wahret solches Verboth, daß er nämlich daselbst nicht essen soll, noch langer, und zwar, 12. ganzer Monate. Jedoch seidet dieses Verboth eine Ausnahme, wenn der Kuthäer ein UNdr Odem ChdstHuf,d. i. ein angesehener und vornehmer Mann ist, denn alsdenn ist es ihm erlaubt. Und eben so verhält es sich, wenn ein Kuthäer, dem Juden von seiner Hochzeit lebendiges Federvieh, Fische, und dergl. zuschickte. Das mag er denn alles wohl annehmen. Hierbey hat Bodenschay Noch dazu gesetzt, daß derjenige, der auf anderer Religionsverwandten Hochzeitmahle mit esst, einem, der die Todtenopfer esse, gleich sey, weil«» V

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