Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Vierter Band (1769)
- Issue
- Dreyzehntes Stück (1769)
- Date
- 1769-01-01
- Page
- Seite 205 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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TS MO TA 22; Lauert, allemahl bey Endigung der Mahlzeit wiederholet werden müssen. Da sie hingegen da wo ein Wittwer eine Wittfrau geheyrathet hat, nur bey der.ersten Mahlzeit hergesaget werden. Nach geendigten Gebech gehet die Lustbarkeit, und der Tanz an. Denn sie halten das Nicht nur für ein gutes Werk, sondern gar für ein würkliches Geboth Gottes, Braut und Bräutigam zu erfreuen. Im 64. Abschnitt des Tract. Eben ^«refenö/ heißt es deswegen: „Es ist eine Mizvrh, d. i. ein Geboth, Braut und Bräutigam zu erfreuen, und vor ihnen herzuranzen, zu springen, und der Braut vorzusagen, daß sie artig, -schön, und fromm sey, und wenn sie es auch schon nicht wäre. . Gemeiniglich, sonderlich aber bey reichen Juden, dauert die hochzeitliche Lustbarkeit sieben ganzer Tage, wenn nämlich die Braut eine Jungfer ist; Und das, nach dem Exempel Labans, welcher, wie öS im i sten Buch Mosis 29, v. 27. heisset, zu Jaeob sagte: „Halte mir diese Woche ausrc." und Nach dem Exempel Simsons im B. der Richter am 14, welcher ebenfalls sieben Tage Hochzeit gehalten hat. — Ist die Braut aber eilte Wittfrau, der Bräutigam sey nun. ledig, öder auch ein Wittwer gewesen, so sind nur drey Tage zur Hochzeit ungeordnet. Während der Hochzeit selbst, soll ein Bräutigam, nach der Verordnung des 6z. Abschnitts im