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Der Jude · 1769-01-01 · Zwölftes Stück (1769) · p. Seite 177

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Journal
Der Jude
Volume
Vierter Band (1769)
Issue
Zwölftes Stück (1769)
Date
1769-01-01
Page
Seite 177 (sequence 1)
Language
German
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Der Jude. Vierter Band, Zwölftes Stück. Kn dem Erster«, der beyden zuletzt beschriebenen Briefe wurde gedacht, daß die Juden zuweilen in selbigen eine gewisse Zeit, die von der Verlobung, bis zur Hochzeit,, verstreichen solle, festzusetzen pflegen; und dieß giebt uns Gelegenheit, einen abermaligen Auszug aus dem z z ften Abschnitt des Tract. Eben Haesec einzuschaltem Es heisset aber daselbst, also : »Wenn jemand sich verlobet hat,' und endlich seine Verlobte zur völligen Vollziehung der Heyrath anhält; so wird dem Mägdchen, wenn sie noch eine sogenannte Neuira ist, von diesem Tage an, noch zwölf Monat Zeit gelassen, sich zur Hochzeit zuzubereiten. Nach diesen zwölf Monaten aber muß sie die Ehe vollziehen lassen. Ist die Verlobte bey ihrer Verlobung schon r2. Monat vor? her mannbar, oder nach ihrer Art, zu reden, ei- 4. B. i2. Sc. M ne /

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