Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Vierter Band (1769)
- Issue
- Zehntes Stück (1769)
- Date
- 1769-01-01
- Page
- Seite 149 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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LL GX« ' »49 ben müssen, wenn ihr Zeugniß etwas gelten soll; undwje sie von den Gerichten ausgefragek werde» sollen. Im 4z. Abschnitt wird die Verlobung von noch nicht mannbaren Kindern-die ohneVorbewust der Ihrigen geschehen, vor nichtig erkläret. — Stumme und Taube, die nach der Schrift, keiner Verlobung fähig waren, es mochte nun ein Tauber eine Hörende, und ein Stummer eine redende Person, oder eine solche Heyrathen, die irr gleichen Zustand mit ihm sich befände; denen haben die Rabbinen nach dem 44. Abschnitt sich zsi verloben erlaubt. Dahingegen ein N12IV Schote Weschotiß, d. i. ein Narr und eine Närrin, oder vielmehr solche Personen, die ihres Verstandes nicht mächtig sind, sie mögen sich nun unter einander selbst, oder an Klügere verheyrarheu wollen, weder nach der Schrift, noch nach den Grundsätzen der Rabbinen, Nach-' sicht und Erlaubniß zur Verlobung erhalten. Es braucht Häher auch eine solche Person, wenn die Verlobung schon geschehen und sie sich nun gern anders verloben will,j nicht um einen Scheidebrief bey ihrem zuerst Verlobten NI211V Schote anzuhalten. — Wenn sich ein Trunkener, in der Trunkenheit verlobet hat, so ist seine Verlobung darum nicht ungültig; es wäre denn, daß er sich gar zu sehr betrunken hätte; etwa in dem Grad wie ehedem 4oth. (i B. Mos. 19.) — Eben so wenig wird die Verlobung für nichtig erkläret, die ein w"!2 Sariß, d.i. ein Verschnittener: eingegangen; er mag nun nach ihrer Sprache, ein K 3