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Der Jude · 1769-01-01 · Zehntes Stück (1769) · p. Seite 147

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Journal
Der Jude
Volume
Vierter Band (1769)
Issue
Zehntes Stück (1769)
Date
1769-01-01
Page
Seite 147 (sequence 3)
Language
German
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KU M* KU 'i4? le haben Erlaubniß innerhalb der bestimmten Zeit die Verlobung aufzuheben, und sich anderwärts zu verbinden. — Noch kützlicherist der Fall, wenn einer die Bedingung noch genauer gesetzet, und zu seiner Braut gesagt: „Dü sollst mir von setzo an, Und auch nach dreyßig Tagen verlobet seyn es wäre aber ein Anderer dazwischen gekommen, und hätte sich mit ihr unter der bestimmten Zeit auch verlobet. In diesem Falle hat Man die ' Anordnung gemüchet, daß weil doch.eine solche Person zweifelhaft beyden verlobt gewesen-sie auch voN beyden, und wenn es auch, wie sich der Verfasset des mehrgedächten Tractqts ausdrückct, hundert wäkeü, die sich unter der Zeit Mit ihr verlobet hätten, vöN jedem einen Scheidebrief erhalten muß. —Eine andere Bedenklichkeit kann sich eräugneN, wenn sich Personen von verschiedener Religion mit einander versprechen. Die Verlobung kann in aller übrigen Betrachtung richtig seyn; Aber es hat z. E. der Bräutigam der von anderer Religion war die Bedingung gemacht:WeNN ek sich würde beschneiden lassen; Oder, wenn dieBraut anderer Religion ist: Wenn sie eine Jüdin würde; Oder, noch in andern Umständen, z. E. Wenn er oder sie aus der Knechtschaft befreyet würden; Oder, wenn der ManN stürbe, den die Verlobte damals noch hatte. i— Alle diese und dergleichen Verlobungen werden ohne Ausnahme für Nichtig gehalten. Eben so wäre es auch weün einer von seinem Freunde, zu der Zeit da sein Weib schwanger gieng, K 2 ' for-

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