Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Vierter Band (1769)
- Issue
- Zehntes Stück (1769)
- Date
- 1769-01-01
- Page
- Seite 146 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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>46 LL AXO -es Bräutigams festgesetzet worden. Als z. E. es hätte sich einer ausbedungen, die Braut sollte weder Fehler, noch Gelübde auf sich haben, so konnte er,wenn er es nachheranders befunden, seine Bedingungen zurücknehmen, und doch eine solche Person heyrathen. Waren aber die Bedingungen zum Nutzen der Braut gemacht, z. E. er hatte gesagt: „Wenn du 200. Fl. von mir annimmst, so sollst du meine Verlobte seyn;" so konnte eine solche Bedingung von dem Bräutigam nicht wieder zurück genommen werden. Es wareine solche, nicht eher seine Verlobte, bis er ihr die 220. Fl. wirklich eingehändiget. Wir können noch nicht zu der Erzehlung von den würklichett Gebräuchen bey Verheyrathung der heutigen Juden fortschreiten. Es ist noch Eins und das Andere aus einigen Abschnitten des Tract. Eben Huejer übrig, das wir , ohne auch davon noch einen kurzen Auszug zu machen, Nicht gaNz vorbey gehen dürfen. Nach dem 40. Abschnitte giebt es Leute Un- ^er den Juden, welche sich bey ihrer Verlobung eine gewisse Zeit setzen, da allererst die Verlobung kräftig seyn solle. Hier fragt sichs, was haben diese für Gesetze auf sich? -- Zum Exempel es giebt jemand einem Frauenzimmer ein Stück Geld, und spricht: Du sollst Kraft dieses, meine Verlobte seyn, jedoch erst nach dreyßig Tagen; so ist eine solche nach Verlauf der dreyssig Tage zwar wirklich verlobet; aber beyde Thei-