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Der Jude · 1769-01-01 · Achtes Stück (1769) · p. Seite 127

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Vierter Band (1769)
Issue
Achtes Stück (1769)
Date
1769-01-01
Page
Seite 127 (sequence 15)
Language
German
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LA 4XO LA "7 Abrk nach der Rabbinen Zusatz auch die Frau des Groß-Vaters Bruders, mütterlicher Seite. §. 9. Der Mutter Bruders Frau, sowohl Väterterlicher als mütterlicher Seite, l o, Nach dem Gesetze ist verboten, die Schwester zu Heyrathen,sie setz nun vomVater, oder von der Mutter her. Es sey dieselbe aus einer würklicheu Che, oder aus Hurerey erzeuget; Und wenn sie auch vom Vater in Blutschande erzeuget wäre, so ist sie doch als'Schwester anzuse-. Hen, und ist nach dem.Gesetz zu chlichen untersagt. —- Eine Schwester aber, welche der Vater mit einer fremden Sclavin, oder mit einer Fräu aus fremden Völkern gezeuget, haben nur die Rabbinen von der Ehe noch überdem ausgeschlossen. *) - §. n. Die Tochter van einer Stiefmutter, die sie von einem andern Manne hat, erlauben die Rabbinen zu Heyrakhen; wenn auch gleich eine solche Stiefschwester, mit ihren Stiefbrüdern aufgewachsen, und erzogen ist. **) v *) Bodenfchatz hat diesin §. ganz falsch so erkläret: Nach dem G setz ist verboten des Vaters oder der Mutter Schwester. Es sey die Schwester ver- Heyrathet, oder eine Hure; ingleichen die Tochter , welche der Vater mir ihr erzeuget, denn sie ist seine Schwester. **) Auch hier irret Bodenschatz, indem er diese Chen für verboten halt. -

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