Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Vierter Band (1769)
- Issue
- Drittes Stück (1769)
- Date
- 1769-01-01
- Page
- Seite 41 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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GXO LS 4» Der achtzehnte Tag dieses Monats, als der Lrey und dreyßigste Tag im Omen, wird als ein halber Feyertag gehauen; und zwar wiederum deswegen, weil einige, behaupten, daß das Sterben der gemeldken Jünger an diesem Tage aufgehöret hätte. Es bestehet aber die ganze Feyev desselben darinnen, daß man an diesem Tage das Techinnah- oder siehendliche Gebet nicht wie sonst spricht, und daß es eben an diesem Tage erlaubt ist, sich wieder barbiren zu lassen. — Fiele aber dieser Tag auf einen Sonntag, so sollen sie sich zur Ehre des Sabbaths lieber des Feyerta» ges vorher, den Bart abscheeren lassen. ES ist auch so gar erlaubt, an diesem Tage Hochzeiten zu vollziehen. Außerordentliche Fasttage für die frömmer seyn wollenden Juden sind in diesem Monath nur zween angesetzet. Der zehnte, an welchem ihrem Vorgeben nach der Hohepriester Eli/ nebst seinen öeydett Söhnen soll seyn getödtet, und die Bundeslade weggenommen worden. — Hier« nächst der acht und Zwanzigste, als an dem der Prophet Samuel gestorben seyn soll. Die Juden, so zu Worms wohnhaft sindhaben an dern dfey und zwanzigsten dieses Monats einen besondern großen Fasttag, und zwar, wegen der Verfolgungen, denen ihre Vorfahren im vierzehnten Jahrhunderte ausgesetzet gewesen. Man hat zu dem Ende auf diesen Tag besondere Festgebete verordnet, worinnen derjenigen, so da« C§ mal-