Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Zweyter Band (1768)
- Issue
- Neunzehntes Stück (1768)
- Date
- 1768-01-01
- Page
- Seite 299 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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HA OIW HH SAy A. E. Hey andern Festen, welche aus Ungewißheit des rechten Tages, auf welchen das Fest Hinfallen sollte, zween Tage gefeyert werden, darf der Jlche.em Ey, welches den ersten Tag des Festes geleget, die Früchte, welche an selbigen abgebrochen, und die Thiere, oder Vögel, welche da, gefangen werden, an dem zweyten Festtage wohl eßen. — Und das wißen sie gar gut zu erklären, man mag auch die Sache betrachten, wie man will. Denn sie sagen : wäre der erste Tag dev rechte Feyertag gewesen, so könnte am-andern Tage das nur gemeldete mit Recht genossen werden, weil dieser nunmehro als ein gemeiner Tag anzusehey sey. Ware aber der andere Tag der rechte Feyertag, so dürfe man das vorbenannte auch genießen, weil es von einem gemeinem Tage hergekommen wäre. — Hingegen fällt dieses alles bey dem Neujahrsfeste gänzlich weg, . Denn von diesen zween Tagen sagen sie, daß selbige nur eigentlich als ein einziger langer Tag -jlldr Bejom si)ruch>, anzusehen wären. — Eine an? dere Gewohnheit dieser Art ist, daß wenn sieden andern Tag dieses Festes, Abends, LiddusiH über den Wein machen sollen, sie zugleich auf der Tafel einige neue Früchte, von welchen man dieses Jahr noch nichts genoßen hat, anfsehen müssen. Und dieses geschiehet deswegen, weil an dem Abend eines jeden Festes der Segenspruch Scha-> chijona, d. i. der uns diese Zeit hat erleben lassen - muß gesprochen werden. Da nun dieser Segensspruch nicht anders, als bey dem Eintritt