Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Zweyter Band (1768)
- Issue
- Achtzehntes Stück (1768)
- Date
- 1768-01-01
- Page
- Seite 287 (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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LS OXO LS 28s es sind ihrer gar zu viel. Ich suche keine Erlas-- sung solcher Gelübde, wobey keine Erlassung statt findet: Ich bitte also nur, düß ihr es itzt so annehmet, als ob ich alle meine Gelübde, und Eydschwüre euch bekannt gemacht hatte. —— Hierauf antworten nun die Richter: Sie sollen dir alte erlassen, sie sollen dir alle vergeben, und alles wieder frey erlaubet seyn. Hier ist weder Gelübde, nochEyd, noch Enthaltung, noch' Verbannen, noch Verfluchen; sondern Vergebung, Verzeihung, und Versöhnung, llnd gleich wie dieß ist erlassen worden bey dem untersten Gerichte, so soll es auch erlassen seyn von dem obersten Gerichte. Hierauf muß der Bittende, K211L Master lNodoa seyn, d. i. er muß sein Sündenbekenntniß überantworten, llnd da spricht er also: „Siehe ich überantworte euch ein Sündenbekenntniß, und erkläre zugleich von itzt an, und weiter für gänzlich ungültig alle Gelübde, Eyde und dergleichen, welche ich etwa künftig auf mich nehmen werde.' Es sey wachend, oder träumend, so sollen sie alle ungültig, und ohne Kraft seyn, (hier erinnert der Verfasser, daß dieses darzu diene, daß wenn jemand etwa einen Eyd ohne Bedingung, und unüberlegt Herausstoßen sollte, derselbe hierdurch ungültig gemacht würde.) Er fährt fort : wenn ich vielleicht etwas verübet habe, wodurch ich mich einer *) Nesipha, d. i.'des Schel- *) Was dieses heißt, beschreibt uns der Tr. Jore Dea S. ror. Coi. 2. also: Das Schelten bestehet