Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Zweyter Band (1768)
- Issue
- Viertes Stück (1768)
- Date
- 1768-01-01
- Page
- Seite 55 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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KU OX» KU?r unfern Lesern ans dem Schälchan AeurH mit, wo sie Tr. Iore Oea, §. 272. bis 284. zu finden sind. — Es wird erstlich diese Rolle ans Pergament geschrieben; dieses Pergament aber, welches sie nicht etwa so, wie wir unser Pappier zusammen legen, sondern jede Haut ungebrochen lassen, darf von keinen Christen oder Heiden, von keinem Proselyten, VP> keinem Knecht, von kei- Weibsperson, und dergl. sondern es muß von einen Juden verfertiget seyn. So darf es anch ferner von keinem unreinen Thier, sondern es muß von einem reinen, und zwar von einem solchen, welches ein Jude geschlachtet, genommen werden. — Es muß auch her Jude, der das Pergament darzu bereitet, gleich bey der Zubereitung die Absicht gehabt haben», es bloß zu diesem Gebrauch zu verfertigen , daß das Gesetz darauf solle geschrieben werden. Außerdem ist es nach ihrer 4ehre dazu *7122 postul, d. i. untüchtig. — Die Seite des Pergaments, darauf die Haare gestanden,wird nicht beschrieben. — Was die Größe einer solchen Haut anlanget, so ist sie gemeiniglich sechs Fauste lang. Und darnach richtet sich auch die Breite derselben, Von diesen wird immer eine an die andere genähet, so daß sie wie ein Stück anzusehen sind. Sie dürfen aber mit nichts anders zusammen genäht werden, als, wie wir oben erwähnt Mit den Spannadern eines reinen Thieres; Jedoch ist erlaubt, wenn keine zu haben sind, und mau die Gesetzrolle doch nöthig braucht, die Häute mit Seide an einander zu befestigen, Sitz MÜstW . '.D 4 ' atzer