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Der Jude · 1768-01-01 · Zweytes Stück (1768) · p. Seite 29

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Zweyter Band (1768)
Issue
Zweytes Stück (1768)
Date
1768-01-01
Page
Seite 29 (sequence 13)
Language
German
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LS . 29 Veweißgrund nehmen sie aus dem Buchs der Richter 9, rz. allwo Jocham, ein Sohn Gideons, den Weiustock gleichsam redend einführet:. Sollt ich meinen Most, der Gott und Menschen frölich machet, verlassen? — Es ist daher auch der allerärmste schuldig, wenigstens so viel Wern sich anzuschaffen, daß er bey dieser ersten Sabbaths- Mahlzeit, das Kiddusch und die Havdoln, d. i. die Absonderung, (also wird die Einsegnung des Weines beym Ende des Sabbaths. geneunet, wie wir künftig hören werden.) verrichten kann. Ist er aber so sehr arm, daß es ihm nicht möglich, mehr als ein Glaß voll Wein anzuschaffen , so muß er denselben aufsparen , die Havdoln damit zu beobachten, weil dieses dem Erstem noch an Heiligkeit! vorzuziehen ist..-. Der Wein, der zu diesem Gebrauch genommen wird, muß weder schaal, noch übelriechend, oder sauer und dergl. seyn. Wo gar kein Wein zu haben ist, da ist erlaubt, den Segen über Rosinenwein zu sprechen. Ist aber auch dieser nicht zu haben, so wird das Kiddusch über hie Nirchms, d. i. Gchabbesbrode gesprochen. — Alle, auch die Weiber sind schuldig dieses Aidduschgebet mit anzuhören, und von dein gesegneten Weins etwas zu trinken. — Eine Witfrau muß das Kiddusch durch eine erwachsene Mannsperson sich vorsagen lassen. Doch ist ihr erlaubt, im Fall sie Niemand dazu finden könnte, dieses Gebet aus dem Buche selbst zu lesen. — Derjenige, welcher ein Gelübde gethcm hat, keinen Wem zu trinken, kann doch dieses Rid-> dttsch-

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