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Der Jude · 1768-01-01 · Drey und zwanzigtes Stück (1768) · p. Seite 360

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Journal
Der Jude
Volume
Erster Band (1768)
Issue
Drey und zwanzigtes Stück (1768)
Date
1768-01-01
Page
Seite 360 (sequence 8)
Language
German
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L6< LS OXch LS geschlachteten. Geflügel findet, und die Mch nichtz zu ihrer völligen Reife gelanget, darf man nicht mit Milchwerk zyrichten; /e-och ist erlaubt nach Leren Genuß, Milchspeisen auch unmittelbar darauf zu genießen. — Der 88. §. zeiget,in wie fern, es erlaubt sey., Fleisch und Milchspeise zugleich, auf den.Tisch zu bringen, — Von dem was in 89. §. sehr weitläustig abgehandelt wird, wie. langg . man nemlich, nach dem Genuß des Fleisches, warten müsse, ehe man Milchspeisen zu sich nehmen, dürfe , wollen wir nur einiges hier anmerkey. Eigentlich ist zwar nach dem Fleischessen eine Zeit von sechs Stunden festgefetzet, ehe man ekwas^ von Milchspeisen genießen, dürfe, es sind aber, Hii'yjnnen nicht alle Rabbinen einig, und.es wird gemeiniglich diese Zeit abgekürzet. Hingegen ist es allemal nöthig, sich, ehe man die Milchspeisen zu sich nimmt , den Mund sehr sorgfältig zm säubern, damit von dem Fleische nichts in den Zähnen hangen bleibe, und, auch die Hände zu waschen. Auf gleiche Art ist es, wenn may Msk gegessen, befohlen, sich Mund und Hände zu waschen und sodann einige Zeit zu warten, ehe man Fleisch zulange. Nach, andern Milchspeißen aber/ absonderlich, nach Kuchen und Buttergehacknes, kann man sogleich Fleisch essen , wenn, nur vorher. Mund und Hände gewaschen worden. Im 90, §. wird gelehret, wie may sich mit dem Ehter. eines geschlachteten Viehes zu verhalten habe; Und, man behauptet, daß es nöthig sey, dasselbe, zuvor Ereuzweiß zu zerschneiden, und recht auszudrücken, damit

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