Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Erster Band (1768)
- Issue
- Achtzehntes Stück (1768)
- Date
- 1768-01-01
- Page
- Seite 280 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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sStz LU E LU nach Ezech. 4, rz. Man kennte fragen, von wem es wohl erlaubt, sich Wasser aufdie Hände bey diesem Waschen gießen zu lassen? llnd es wird H. i §9. geantworlet, daß icdermann darzu küch- 'tig. sech und wenn es auch ein svpl y'in ,172 " Eherrsch, Sch Uu de,!tDekv! en, d. f ein Täuber, Narre, Kind re. wäre. Ob aber wohl aüch ein r^ch Nus, d. i. ein )lffe, zu diesem Dienstgebraucht werden dürfe, darüber wird gestritten, jedoch, sagt der Verfasser dieses Buches, man solle dieß lieber unterlassen. Hierzu aber wird gesetzt, dH Las Recht eines Kindes, welches noch nicht 6.- Mhre erreichet, wie das Recht emes Affen, nach der Art zu reden bey den Rabbinern d. ihaß es dießfalls eben so, als dieser, anzusehen wate. -- §, 169. wird her Jude erinnert, nichts auf deN Händen zu behalten, welches Verursachen könnte, daß das Wasser Nicht hie ganze Hand überschwemmete. Z. E, er hätte etwas unter den Nägeln, als Teig, oder Ton und dergl. Deswegen muß er auch den Ring unter dem Waschen von dem Finger legem — Wer eine Wunde an der Hand hat, sind eiü Psiastcr darüber, darf nur den übrigen gesunden Theil dex Hand abwaschen, das Psiafter aber durchaus nicht berühren, damit er sich dadurch nicht wieder aufandere Art verunreinige. —. Bey dem Waschen selbst preiset man das Ringen der Hände sehr an, Das Puch Lc-> hillätb Schlomd setzet dasselbe mit dem Waschen selbst in eine Classe, und behauptet S. 7. haß beydes sowohl, als das Gefäß, woraus man