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Der Jude · 1768-01-01 · Vierzehntes Stück (1768) · p. Seite 213

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Journal
Der Jude
Volume
Erster Band (1768)
Issue
Vierzehntes Stück (1768)
Date
1768-01-01
Page
Seite 213 (sequence 6)
Language
German
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OX*?'» sogleich in der Ordnung fortfahren kann: Kann er aber dieses nicht, so tritt ein anderer an seine Stelle; man schaft ihn aber deswegen nicht ab. Ein wichtigerer Hehler hingegen ist es, wenn er das N212 Birchas Hamminim, d. i. den Segen wider die Leyer vergessen hat; weil man hier befürchtet, daß er wohl selbst ein Leyer oder Epikurer seyn könnte, so wird er alsdenn sogleich von seinem Dienste abgesetzet, welches nicht geschiehst, wenn er dieses Fluchgebet angefangen und nur darinnen geirret hat. Ueberhaupt ist zu merken: In allen Fallenwo ein einzelner Jude schuldig ist, das, was er in seinen Gebeten ausgelassen oder vergessen hat,, zu wiederholen; da ist der Gemeindebote, wenn er mit lauter Stimme vor der Gemeinde betet und etwas ausläßt oder vergißt, es zu wiederholen ebenfalls verbunden. Nur in dem Frühgebet am Neumond, Gabbath und Feiertagen, wenn er das Gebet schon zu Ende gebracht hat, ist ihm nicht auferlegt, es wieder von forne anzufangen und das vergessene zu wiederholen. Es würde der Gemeinde nur zur Last gereichen, da er es in dem Mustaphgebetss d. i. Zusatz, welches an diesen Tagen sogleich nachden Schachriß d. i. Frühgebet gebetet O 3 wird,

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