Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Erster Band (1768)
- Issue
- Neuntes Stück (1768)
- Date
- 1768-01-01
- Page
- Seite 133 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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TL OXO IZZ willig weg,' so bleibet Iw Sched übrig, d. i. ein böser Geist. Jedoch fällt diese Satzung weg, bey einem Juden, der nicht mehr als einen Denkzettel besitzet; diesen legt er an seinem Orte an, und spricht den gehörigen Segen darzu. An Sabbathen und Feiertagen werden keine Tphillim angelegt; wohl aber in den Zwischcnfcrien, ferner an Neumonden und Beschneidungstagen; doch werden sie an diesen Tagen zeitiger wieder abgenommen als sonst, wie wir bey der Beschreibung der Feyer dieser Tage ausführlich erinnern werden. Bey der Anlegung der Tphillim darf schlechterdings nichts gesprochen werden« als die Segensformeln: alles Geschwätz ist unerlaubt. Die Anlegung muß stehend geschehen; und der -Handdenkzettel muß auf dem linke»* Arme so zu liegen kommen, daß die schwarze Seite des Riemens auswendig ist. Die Weisen küssen ihre Denkzettel, wenn sie dieselben anlegen und abnehmen. Frauenspersonen, Leibeigene, Aussätzige und Verbannete, dürfen schlechterdings keine Tphillim anlegen. Es ist auch nicht erlaubt, mit Denkzetteln auf den Abtritt, ins Bad, auf einen Begrabnißplatz, oder auf irgend einen Ort zu gehen, wo ein Todter liegt. Wer den Durchbruch, oder sonst eine harte I 3 Lei-