Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 12 (1885)
- Issue
- 1 (1885)
- Date
- 1885-01-01
- Page
- Seite 178 (sequence 182)
- Language
- German
- Belongs to
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178 S. Goldschmidt. werden, so merkwürdiger Natur, daß sie den Glauben an die Wahrheit der Anklagen stark erschüttern. Zum ersten Male taucht also die Beschuldigung unter Stephan von Blois auf, unter welchem die Juden von Norwich einen Christenknaben mit Namen William ermordet haben sollen^). Im Jahre 1168 s9> wiederholte sich die Anklage in Gloucester, wo uns glücklicherweise einige Einzelheiten erhalten sind^"). Sie sind sehr wunderbar und zeigen uns ganz deutlich, wie solche Anklagen entstanden, oder vielmehr, wie sie gemacht wurden. Die Juden, so wird erzählt, stahlen einen Knaben mit Namen Harold am 21. Februar und hielten ihn bis zum 17. März verborgen. An diesem Tage kamen sehr viele Juden aus ganz England zusammen und logen den Bürgern von Gloucester vor, sie wären zu einer Beschneid»ngsfeier, also zu einem religiös gebotenen Feste, in so großer Zahl znsammengekommen. In der Nacht wäre dann der Knabe unter gräßlichen Qualen zu Tode gemartert worden. Aber, fügt der Chronist, dem mir diese Schilderung entnehmen, hinzu, ״es war kein Christ anwesend, welcher die Qualen des Knaben mit angesehen oder sein Geschrei gehört hätte, auch haben die Inden niemals etwas verrathen Und woher entstand die Anklage? Nach einigen Tagen wäre der Knabe aus dem Wasser gezogen worden, da hätte man seinen Körper mit Brandwunden bedeckt gefunden, Dornen auf dem Kopfe und flüssiges Wachs in den Augen und Ohren, und man vermuthete und nahm an (!), daß der Knabe erst zu Tode gemartert und dann ins Wasser geworfen worden sei. Dieser Bericht kann *8) Zuerst im Saxon Chronicle ed. Ingram p. 369, dann von fast allen Annalisten nacherzählt. 29) Nicht wie bei Tovey im Jahre 1160. 30ו Historia et charrularium monasterii St. Petri Gloucestitae ed. Hart (London 1863) vol. I p. 20. 31) Nullus quippe Cliristianus interfnit, qui vel poenas ejusdem vidisaet aut audisset, nec ab ullo Judaeo quid quid inde comperimus proditum esse. id. ibid.