Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 12 (1885)
- Issue
- 1 (1885)
- Date
- 1885-01-01
- Page
- Seite 174 (sequence 178)
- Language
- German
- Belongs to
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174 S. Goldschmidt. Die Gleichgültigkeit, mit der der König alles Kirchliche behandelte, wurde vielleicht von seiner Habsucht noch übertroffen, und er verstand es die etwas reicheren Geldmittel seiner jüdischen Unterthanen für seine habsüchtigen Zwecke zu benutzen. Es ist ja allgemein bekannt, daß Wilhelm die Erzbisthümer, Bisthümer und Abteien nach dem Tode ihrer Inhaber lange unbesetzt ließ, um ans den Einkünften derselben seinen Schatz zu füllen. Ter Streit zwischen ihm und dem Erzbischof Anselm von Canterburp hatte seinen Ursprung und seinen Grund einzig und allein in dieser Geldgier des Königs. Um nun möglichst viel Geld heranszuschlagen, verpachtete er die Einkünfte dieser hohen Aemter an jüdische Finanzmänner, die ihm ungeheure Pachtsummen dafür zu zahlen hatten^). So leisteten ihm die Inden gute Dienste, helfen ihm mit ihrem Gelde und sicherten sich so die Gunst des Königs, der ihnen, wie es scheint, während seiner ganzen Regierung ein milder und freundlicher Fürst gewesen ist. Dieses Verhälmiß zum Könige scheint auch unter der Regierung Heinrichs l. (1100—1135) dasselbe geblieben zu sein, wenigstens sind uns keine Gesetze und Verordnungen bekannt, welche der Entwickelung der jüdischen Verhältnisse hindernd in den Weg traten. Es scheint, daß die Inden unter der Regierung dieses Herrschers in ein gesetzliches, d. h. durch königliche Privilegien bestimmtes Verhältniß zum Staate getreten sind, und wenn wir die wenigen Aufzeichnungen, die sich in der einzigen uns erhaltenen Schatzkammerrolle Heinrichs l. über Juden vorfinden, mit den etwas reicheren Belegen aus der Zeit Heinrichs II. und Richards I. vergleichen, so werden wir erkennen, daß manche Gesetzesbestimmnngen, die sich aus letzteren erschließen lassen, schon zur Zeit des ersten Heinrich in Kraft gewesen sind. Wir haben aus viel späterer Zeit eine Urkunde, welche uns einige An- Christ zu werden und seinen Namen (Stephan) anzunehmen, was auch später geschah. 22) Peter v. Alois bei!'eil: Rer. Angl. Script, vet. tom I p. 111.