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Magazin für die Wissenschaft des Judenthums · 1893-01-01 · 1 (1893) · p. Seite 182

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Journal
Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
20 (1893)
Issue
1 (1893)
Date
1893-01-01
Page
Seite 182 (sequence 185)
Language
German
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182 geiz auch nur die geringste Befriedigung gewähren kann. Wenn man überdies bedenkt, dass die jüdische Religion weder eine Propaganda noch eine Gesellschaft der reinen Lehre hat, dass sie keine Missionarien besoldet und weder durch öffentliche noch geheime Gesellschaften Proselyten jagt, sondern dass überhaupt der Geist der Proselytenmacherei sich mit keiner Religion weniger als mit der gedrückten jüdischen verträgt — so wird man natürlich um so begieriger, die Gründe zu erfahren, die in imsern Tagen einen sonst nicht unverständigen Mann bewegen konnten, einen Schritt zu thun, bei dem er nichts zu hoffen, sondern vielmehr alles zu verlieren befürchten musste, einen Schritt, den ihm niemand dankte noch lohnte, und der ihm gewiss selbst in den Augen seiner neuen Religionsgenossen zu keinem grossen Verdienst angerechnet wird. Und wenn man überdies weiss, dass der Uebertritt zum Judenthum ehedem als ein eigentliches Verbrechen betrachtet und behandelt ward, und dass die ältern Kriminalisten und Kanonisten sich nicht schämten, Schwerdt und Feuer zur Bestrafung des Apostaten zu empfehlen*) — ־־’ ) Von den ältesten Strafen des Uebertritts zum Judenthum findet man Nachricht in Cod. Theodos. T. 6. p. 223, 237,245 der Ritterschen Ausgabe. Die Kaiserliche Josephinische Halsgerichts־ Ordnung von 1709 (in Brachvogels Sammlung Schles. Ed. T11. 5. p. 1391) handelt zwar nicht besonders vom Uebertritt zum Judenthum, bestraft aber den Abfall vom wahren Glauben wie die Ketzerei und auf diese ist p. 1389 nach Schwere der Umstände Leib- und Lebensstrafe gesetzt. Nach dem kanonischen Recht wird der Uebertritt zum Judenthum ebenfalls wie die Ketzerei, oder vielmehr noch schärfer bestraft. Diese aber hat die Todesstrafe und zwar durchs Feuer zu erwarten (Zoes. ed. Decretel. p. 619 sq. Engel coli, jur. canon. p. 656 sp. Covaruvias Var. Resolut. T. 2 p. 221.) Die Bambergische Halsgerichtsordnung Art. 130 verordnet ausdrücklich, dass ein von dem geistlichen Richter erkannter und dafür dem weltlichen Richter überantworteter Ketzer mit dem Feuer vom Leben zum Tode gebracht werden solle. Schon vom König Theodoiich findet sich von 495 ein Dekret in Goldasti Constit. Imperial. T. 3 p. 612) worin es heisst :Quia afide defecisti, caput tibi resecetur.(Gedike.)

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