Mannheim
Compact Memory

Magazin für die Wissenschaft des Judenthums · 1893-01-01 · 1 (1893) · p. Seite 99

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
20 (1893)
Issue
1 (1893)
Date
1893-01-01
Page
Seite 99 (sequence 102)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2572068-2572104-2572105--4679-2576621
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

99 IV. Die analoge (symbolische) Vergeltung. Wir haben bisher alle Delikte gegen!Person und Eigentum, bei denen eine eigentliche Vergeltung möglich ist, betrachtet und haben gefunden, dass die Strafen für dieselben sämtlich nach dem Vergeltungsprincipe statuiert sind.1) Es erübrigt uns nur noch, die sonstigen Verbrechen, bei welchen man die That des Thäters nicht auf sein Haupt bringen kann, so z. B. die gegen Religion und Sittlichkeit, in Betracht zu ziehen und zu sehen, ob auch bei ihnen das Vergeltungsprincip zum Vorschein gelangt. Fast bei allen Völkern pflegt auf gewissen Entwickelungsstufen bei derartigen Verbrechen der Vergeltungsgedanke in der Form analoger (symbolischer) Vergeltung hervorzubrechen: der Verbrecher wird an dem Gliede bestraft, mit welchem er das Verbrechen begangen hat. Für Unzuchtsdelikte finden wir daher sehr oft die Strafe der Entmannung angesetzt, z. B. bei den Aegyptern, Indern, Athenern, Römern, Germanen und im *) Die Todesstrafe für den Menschenraub (Ex. 21,16, Deut. 24, 7) kann wohl ebenfalls insofern als eine dem Verbrechen entsprechende Vergeltung betrachtet werden, als das Verbrechen ganz dem Morde gleichkam. Wer einen Menschen verkaufte, hatte sich ebenso gegen die Persönlichkeit vergangen, als ob er denselben getötet hätte, wie sich dies aus den Worten Keubens ergiebt, (Gen. 42,22) ״sein Blut wird jetzt gefordert“, obgleich Josef doch nur verkauft worden war. Das Verbrechen der Lästerung und Misshandlung der Eltern (Ex. 21, 15, 17), welches mit Todesstrafe geahndet wird, wird nicht als ein blosser Angriff auf die Person aufgefasst, welcher eine solch schwere Strafe noch nicht nach sich zieehen würde, sondern es gehört in die Kategorie der religiössittlichen Verbrechen und wird deshalb genau wie die Gotteslästerung (Lev. 24,14) bestraft. Magazin, Heft II. 1893. 7

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.