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Magazin für die Wissenschaft des Judenthums · 1893-01-01 · 1 (1893) · p. Seite 97

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Journal
Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
20 (1893)
Issue
1 (1893)
Date
1893-01-01
Page
Seite 97 (sequence 100)
Language
German
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97 Dieselbe Strafe finden wir noch in einem andern Falle angesetzt, wo sie ebenfalls vergeltender Natur ist: bei der Notzüchtigung einer unverlobten Jungfrau (Deut. 22, 28. 29). Für die Verführung einer solchen ist als Strafe angesetzt die Verpflichtung dieselbe durch eine Morgengabe (50 Sekel) zu ehelichen1) (Ex. 216 15 2־); für die Notzucht dagegen kommt die Strafe hinzu, dass der Thäter das Scheidungsrecht verliert. Gewaltsam hat er in die Willenssphäre einer Person einen deren ganzes Lebensglück bedingenden Eingriff gemacht; dafür wird auch in seine Willenssphäre in gleicher Weise eingegriffen. — So hat das mos. Recht in sehr sinniger Weise einen gerechten Ausgleich für das Notzuchtsdelikt gefunden, einen Ausgleich, der universalrechtlich ganz vereinzelt dasteht; denn wenn wir auch bei verschiedenen Völkern das Zahlen einer Busse antreffen,2) so findet sich doch nirgends sonst diese charakteristische Strafe des Verlustes des Scheidungsrechtes.3) Die talmudischen Erörterungen dieser Gesetze4) bieten für unsern Zweck nichts Erhebliches. Zu bemerken ist jedoch, dass das talmudische Recht bei dem Delikt der *) Diese Strafe trägt nicht den vergeltenden Charakter an sich, sondern nur den des Widerherstellens, des Wiedergutmachens eines begangenen Fehltritts, weil hier überhaupt keine EechtsVerletzung, keine Schuld vorliegt, die zu vergelten wäre. Der Thäter hat keinen Eingriff in die Willensphäre einer Person oder in ihr Eigentum gemacht. 2) So z. B. nach dänischen Rechte (vgl. Wilda, Strafrecht der German. S. 843), nach salischem, alemanischem, friesischem, burgundischem u. angelsächsischem Bechte (Post, I, 278). 3) Merkwürdigerweise verschweigt Post, a. a. 0. I, 279 dieses Charakteristische bei der Erwähnung des mos. Eechts. Bei manchen anderen Völkern macht sich gerade bei diesem Delikte der Vergeltungsgedanke in symbolischer Form geltend, indem den Notzüchter die Strafe der Kastration trifft, eine Vergeltung, die selbst Kant (Bechtslehre . . . Zus. zur Erörterung der Begriffe des Strafrechts S. 14) empfiehlt. 4) Ketubot Ahschn. III u. IV. Erachin 14b f; Maim. H. Naarah Bethula I—III.

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