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Magazin für die Wissenschaft des Judenthums · 1889-01-01 · 1 (1889) · p. Seite 182

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Journal
Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
16 (1889)
Issue
1 (1889)
Date
1889-01-01
Page
Seite 182 (sequence 186)
Language
German
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182 VI, 1 recipirt, den Priestern zu (סתם חרמים לבהנים), sind aber nicht auslösbar (חרמי כהנים אין להם פדיון). Auch ist der in Lew. 27,3 ff. angegebene Abschätzungsmodus nur auf den das. V. 2 bezeichneten Fall beschränkt (V. 1 Maim. a. a. 0. I, 23). Man sieht also, dass Josephus hier verschiedene Vorschriften mit einander verschmolzen und sie als eine Vorschrift hinstellt. h) Die Theile der zum Privat ge brauch geschlachteten Thiere. Josephus ib.: ״Diejenigen, die zu Hause schlachten zu ihren eigenen Mahlzeiten (ewa%tag fvexa. rr!g avt&r) und nicht zur Gottesverehrung, müssen den Priestern Magen, Kinnbacken und rechten Arm geben.“ Auch die Halacha (Chulin 130 a und Sifre zu Deut. Absch. 165. Vgl. auch Philo II, 337 und Kitter, Philo u. die Halacha S. 124 f.) bezieht die Deut. 18,3 vorgeschriebenen Priestergebühren ״ הזרע והלחיים והקבהdas Schulterstück, die Kinnbacken und der Magen,“ nicht auf Opfer, sondern auf Thiere, die zum Privatgebrauch geschlachtet werden (חולין). Ebenso giebt die Halacha (Chulim 134) an, dass unter הזרע der rechte Arm zu verstehen ist (זרוע ימין). Schluss. Josephus ib.: ״So viel hat Moses den Priestern bestimmt, ausser den ihnen zukommenden Sündopfern, die das Volk darbringt, wovon im vorigen Buche die Rede war. An allen den Priestern bestimmten Gaben dürfen die Diener, die Töchter und Frauen tlieilnehmen. Ausgenommen sind die Sündopfer, welche nur die männlichen Priester an demselben Tage im Tempel verzehren.“ Vgl. Tosefta Sebachim 6,16—17, S. 489.

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