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Magazin für die Wissenschaft des Judenthums · 1886-01-01 · 1 (1886) · p. Seite 32

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Journal
Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
13 (1886)
Issue
1 (1886)
Date
1886-01-01
Page
Seite 32 (sequence 34)
Language
German
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32 S. Goldschmidt. gegen einen Inden ebenso gültig sein sollte, wie bisher die Aussage eines Juden gegen einen Christen Gültigkeit gehabt hätte. Es war nur recht und billig, daß der Vorzug, den die Juden merkwürdigerweise genossen haben, vom Pabst aufgehoben wurde. Zuletzt bestimmte der Pabst, daß die Juden, die zum Christenthum übertraten, ihrer Güter nicht verlustig gehen sollten, und die Fürsten erhielten den gemessenen Befehl, den Convertiten alle Güter znrückzuerstatten, die sie ihnen bei der Taufe weggenommen hatten. Wir glauben nicht, daß diese Bestimmungen unmittelbar nach ihrer Verkündigung in England in Kraft traten. Als man aber in späterer Zeit auf einer englischen Kirchenversammlung das Verbot der christlichen Dienerschaft erneuerte, bezog man sich direct auf diesen Canon des Lateran-Concils^). Heinrich II. hat sich um die Ausführung dieser beschränkenden Gesetze nicht sehr viel gekümmert, und so haben sie auf die Verhältnifse der Juden keinen großen Einfluß gehabt. Doch wurden die Juden auch vom Könige einigen Ausnahmegesetzen unterworfen. Unter manchen einzelnen Bestimmungen, die wir später im Zusammenhang zu besprechen haben werden, heben wir nur das Verbot hervor, wonach die Juden keinerlei Waffen in ihren Häusern haben durften. Jedes Waffenstück mußte nach der Assisa de armis in den Dienst des Königs gestellt und für den König und das Vaterland benutzt werden. Darum dürfen Waffen nicht nach dem Auslande verkauft werden, weil sie dadurch dem Dienste des Königs entzogen werden. Die Juden, die nun, wie sich ergiebt, keine Kriegsdienste leisten durften, konnten die Rüstungs- 52) Concil von Excester can. XLIX. ״Quapropter Lateranensis concilis statuta sequentes districte prohibemus, ne Judaei sub obtentu alendorum puerorum suorum neque pro servitio rel qualibet alia causa in domibus suis Mancipia habeant Christiana, ne forte per assiduam familiaritatem ad eorum perfidiam simplivium aniruos valeant inclinare". Als Strafe für die Uebertretung des Verbotes wird den Christen der Bann, den Juden eine große Geldstrafe angedroht. Wilkins: Concilia Anglicana II, 155. Tovey: Anglia Judaica p. 309.

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